Sachkunde - Fortbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV für Personen mit Pflanzenschutz-Sachkunde

Angebots-Nr. 26045050

Allgemeine Informationen zum Seminar finden Sie unter Bildungsangebote > Seminar > Waren- und Sachkundeseminare.

Nachfolgend finden Sie die terminspezifischen Informationen.

Ziele

Lt. § 10 Abs. 1 und 2 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) unterliegen seit dem 01.01.2025 folgende Biozid-Produkte dem Selbstbedienungsverbot:

  • Biozid-Produkte, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind

• Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung), • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten). • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln,Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken), • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).

Die Abgabe darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person erfolgen, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV erfüllt. Eine Möglichkeit die Sachkunde zu erlangen, ist für Personen mit Pflanzenschutz-Sachkunde einen Fortbildungslehrgang nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV zu absolvieren.

Gültigkeit: 6 Jahre

Unser Dozent wurde mit Bescheid vom 25 .10. 2022 Az.: AP-6154-9-V25-D49151/2022 durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in München zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV anerkannt.

Zielgruppe

Personen mit Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG (Pflanzenschutz-Sachkunde).

Inhalt

  • Grundlagen des Chemikalienrechts
  • CLP-Verordnung: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Verbote und Beschränkungen - Werbevorschriften für Stoffe und Gemische/Biozid-Produkte
  • Biozidrecht (VO (EU) Nr. 528/2012, ChemBiozidDV, GefStoffV)
  • Informationsbeschaffung
  • Verwenderkategorien
  • Abgabegespräch
  • Tätigkeiten mit Biozid-Produkten

Die Teilnehmenden erhalten die Unterlagen als PDF-Dateien zum Nachlesen und Selbststudium.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme wird eine bereits vorhandene Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG (Pflanzenschutz-Sachkunde) vorausgesetzt. Bei der Anmeldung sollte Art und Datum der erworbenen Sachkunde mitgeteilt oder noch besser eine Kopie des Sachkundezeugnisses beigefügt werden. Technische Voraussetzungen: - PC mit Internet-Zugang, Webcam (verpflichtend), Lausprecher und Mikrofon

Dauer

22.09.2025

Unterrichtszeiten

09:00 - 17:00 Uhr

Gebühr

330,00 € pro Person

Fakten

Angebots-Nr.
26045050
Zeitraum
22.09.2025 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Durchführungsart
Online
Seminarform
Tagesseminar

Ansprechpartner:in

Jennifer Engraf
Studienbetreuung
Rubina Gerhards
Akademieleiterin Mittel-/Oberfranken
Sachkunde - Fortbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV für Personen mit Pflanzenschutz-Sachkunde
22.09.2025
330,00 €
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